Verbraucherzentrale warnt vor Werbebriefen

Viel Lehrgeld bezahlen momentan zahlreiche Haushalte mit einem Festnetzanschluss. Auch Haushalte aus Niederkassel sind betroffen, wie uns eine Leserin mitteilte.

Verbraucherzentrale warnt vor Werbebriefen

Momentan bekommen viele Haushalte ein Werbeschreiben der 1N Telecom GmbH zugesendet. Die Briefe wirken durch eine persönliche Ansprache und persönliche Informationen, wie Adresse oder Telefonnummer, wie ein Vertragsangebot ihres bisherigen Anbieters, der Deutschen Telekom. Die 1N Telecom GmbH ist ein Mitbewerber der Deutschen Telekom. Sie bewirbt in den Schreiben ihren eigenen Telefontarif und bietet bei Vertragsabschluss eine sofortige Kündigung des bisherigen Vertrages und die Mitnahme der Rufnummer an. Die Verbraucher merken meist erst nach Erhalt des Willkommensschreiben der N1 Telecom GmbH, dass es sich nicht um ihren bisherigen Anbieter handelt. Es ist unklar wie das Unternehmen an die Daten der Verbraucher gelangt ist.

Verbraucherzentrale gibt Tipps

Zahlreiche Haushalte haben sich an die Verbraucherzentrale gewendet. Diese gibt Tipps, was man bei ungewolltem Anbieterwechsel tun kann. Innerhalb von 14 Tagen kann man den Vertrag widerrufen. Den Widerruf sollte man zum Nachweis gut dokumentieren, beispielsweise durch ein Einwurf-Einschreiben. Der Widerruf des Vertrages macht jedoch nicht den Portierungsauftrag der Rufnummer rückgängig. Nur nach einem wirksamen Widerruf kann man den Portierungsauftrag seiner Rufnummer bei seinem alten Anbieter rückgängig machen. Das sollte jedoch nur geschehen, wenn der Vertrag beim neuen Anbieter rückgängig gemacht werden kann. Andernfalls droht eine Schadensersatzpflicht des neuen Anbieters. Wenn der Vertrag beim neuen Anbieter nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit, den Vertrag – die Mindestlaufzeit beträgt in den meisten Fällen 24 Monate –schon jetzt zum Ende der Laufzeit beim neuen Anbieter zu kündigen.

Alle Tipps der Verbraucherzentrale lesen Sie hier

Verbraucherzentrale klagte

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte mit Erfolg gegen das Düsseldorfer Unternehmen vor dem Landgericht Düsseldorf. Dabei wurde durchgesetzt, dass die 1N Telecom GmbH bestimmte Klauseln in den AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht mehr verwenden darf. Zum Beispiel darf das Unternehmen nicht mehr schreiben, dass Kunden ihre bisherige Telefonnummer zu 1N übertragen müssen. Außerdem darf das Unternehmen sich nicht auf die Klausel berufen, den Vertrag zu kündigen, falls Kunden mit dem doppelten Monatsbeitrag in Verzug sind.

Auch der Bundesverband der Verbraucherzentrale wurde gegen 1N Telecom aktiv und erwirkte, das 1N eine Emailadresse als Kundenkontakt angeben muss. Außerdem darf der Anbieter nicht mehr in der Widerrufsbelehrung eine Emailadresse angeben, an die keine Mails zugestellt werden können.

Einstweilige Verfügung gegen Werbebriefe

Auch der Deutschen Telekom ist das Problem mit ihrem Mitbewerber bereits bekannt. Ein Pressesprecher der Deutschen Telekom teilte mit: „Wir haben bislang jedes Anschreiben im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen. Auch die Verbraucherzentralen sind nach zahlreichen Verbraucherbeschwerden juristisch erfolgreich gegen das Unternehmen vorgegangen. Leider zeigt sich die 1N Telecom davon unbeeindruckt und setzt ihre Masche unbeirrt fort.“ Weiter teilt die Telekom mit: „Die Telekom wird auch künftig alle ihr zur Verfügung stehenden juristischen Mittel und Wege ausschöpfen, um die irreführende Kundenansprache der 1N Telecom zu unterbinden“.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt es also, ganz genau hinzuschauen, von wem das Werbeschreiben zum neuen Telefontarif kommt und sich gegebenenfalls mit dem bisherigen Anbieter in Verbindung zu setzen, bevor man einen Vertrag unterschreibt.

Logo