Bei dem Parkplatz handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, für die weitgehend eine Parkscheibenregelung besteht.
Schilder weisen auf Parkraumbewirtschaftungszone hin
Die Parkplatzfläche wurde links und rechts an der Zufahrt durch entsprechende Beschilderung als Parkraumbewirtschaftungszone gekennzeichnet. Das Verkehrszeichen für eine Parkraumbewirtschaftungszone macht weitere entsprechende Verkehrszeichen auf der Fläche entbehrlich. Die Standorte der Verkehrszeichen wurden so gewählt, dass sie von den Verkehrsteilnehmern, die von der Marktstraße – unabhängig aus welcher Richtung kommend - auf die Parkplatzfläche fahren, deutlich zu erkennen sind, wenn der Abbiegevorgang abgeschlossen ist.
Keine Parkscheibenregelung für Privatparkplätze
Die Parkplätze auf der linken Seite vor dem Netto Markt befinden sich in Privatbesitz. Hier besteht die Parkscheibenregelung nicht. Die Beschilderung obliegt dem Eigentümer. Weiter gilt die Parkscheibenregelung nicht für die Parkplätze unmittelbar hinter dem Restaurant. Diese Parkplätze sind auch durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet.
Parkscheibe auch beim kurzen Parken nötig
In Bereichen mit Parkscheibenregelung ist eine gültige Parkscheibe gem. den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO ) auszulegen. Diese Regelung gilt auch, wenn das Fahrzeug nur kurz abgestellt wird.