Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 05.12.2023 (Fachbereich 2 – Finanzen):
Die Überprüfung der Gebührenkalkulation bzw. des Gebührensatzes hat folgendes ergeben: Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen (Kostenüberdeckungsverbot) und im Falle von Benutzungsgebühren in der Regel decken (Kostendeckungsgebot). Das sogenannte Kostenüberdeckungsverbot besagt, dass lediglich die im Kalkulationszeitraum, tatsächlich entstehenden Kosten auf die Gebühren umgelegt werden dürfen. Demzufolge handelt es sich bei dem Gebührensatz i. H. v. 2,11 Euro um den rechtlich höchstzulässigen Gebührensatz.
——