Aufgepasst: ab 1. März ist Schonzeit für Hecken und Gebüsche

Gärtner*innen aufgepasst: vom 1. März bis zum 30. September gilt die alljährliche Schonzeit für Hecken und Gebüsche! Das Zurückschneiden oder gar Roden der Gehölze ist dann nicht mehr möglich. Dies muss also noch bis zum 28. Februar passieren.

Aufgepasst: ab 1. März ist Schonzeit für Hecken und Gebüsche

Zwischen dem 1. März und dem 30. September sind nur noch behutsame Form- und Pflegeschnitte, wie zum Beispiel das Zurückschneiden der austreibenden Zweige, erlaubt. Ein maßvoller Rückschnitt ist in dieser Zeit verboten. Wenn Zweige und Blätter zum Beispiel in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht auf die Straße oder auf den Bürgersteig versperrt wird, muss dieser Rückschnitt noch bis zum 1. März erfolgen.

Grund für die Schonzeit

Im Frühling und Sommer dienen Hecken und Gebüsche den heimischen Vögeln, Insekten, Säugetieren, Reptilien und Amphibien als Schutz,- Schlaf- und Ruheplatz und zur Aufzucht des Nachwuchses. Auch sind die Samen, Knospen, Blätter und Blüten der Pflanzen wertvolles Futter für die Tiere.

Deshalb sollte auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt immer vorsichtig überprüft werden, ob sich nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt. In dem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen.

Bußgeld bis zu 50.000 Euro

Wer in der Schonzeit zum „Kahlschlag“ ansetzt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

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