Bereits seit Freitag gilt die neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW. Mit der neuen Verordnung berücksichtigt das Land ab sofort bei der Bewertung des Infektionsgeschehens drei Leitindikatoren: die 7-Tage-Inzidenz, die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Coronapatienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) und die Auslastung der Intensivbetten. Geprägt ist die neue Verordnung außerdem weiterhin von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote weiterhin offenstehen.
Änderungen im Quarantänemanagement in Schulen und Kindertagesbetreuung
Ab heute, dem 13. September 2021, gilt für das Quarantänemanagement in Schulen und Kindertagesbetreuung, dass in der Regel nur noch die infizierten Kinder und Jugendlichen in eine 14-tägige Quarantäne geschickt werden. Weitere Kontaktpersonen müssen nur dann eine bis zu 10-tägige Quarantäne einhalten, wenn die allgemeinen Hygienemaßnahmen (AHA + Lüften) in Schule beziehungsweise Kinderbetreuung nicht eingehalten wurden. Symptomfreie Kontaktpersonen können sich frühestens am fünften Tag durch einen negativen PCR-Test oder einen Coronaschnelltest (z.B. bei Ärzten oder in Bürgertestzentren) freitesten. Für einen PCR-Test in einem Bürgertestzentrum können gegebenenfalls Kosten anfallen; es wird empfohlen, dies vorab mit dem jeweiligen Testzentrum zu klären. Wichtig: Infizierte Kinder und Jugendliche können ihre 14-tägige Quarantäne nicht vorab durch einen negativen Test verkürzen.
Bis wann gilt die neue Verordnung?
Die neue Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 8. Oktober 2021.
Das Land NRW hat eine Telefonnummer für Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern eingerichtet: 0211 8555.