Welche Voraussetzungen muss man als Wahlhelfer/-in erfüllen?
Voraussetzung ist das Vorliegen der Wahlberechtigung. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also spätestens am 26. September 2003 geboren ist und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl, also seit dem 10. September 2021, in der Bundesrepublik Deutschland seine (Haupt-)Wohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Wie kann ich Wahlhelfer/ -in werden?
Wer gerne eine solche ehrenamtliche Tätigkeit annehmen möchte oder nähere Informationen wünscht, wendet sich bitte montags bis freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags auch von 14:00 bis 17:30 Uhr im Rathaus der Stadt Niederkassel, Rathausstraße 19, an Herrn Bürger oder Frau Apostelowitz. Die Mitarbeiter des Wahlamtes sind auch telefonisch unter der Rufnummer 02208 9466 -109 beziehungsweise -108 ansprechbar.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, per E-Mail sein Interesse zu bekunden. Die E-Mail-Adressen lauten: ratsbuero@niederkassel.de, j.buerger@niederkassel.de oder t.apostelowitz@niederkassel.de
Einen entsprechenden Antrag findet ihr auf der Homepage der Stadt Niederkassel unter „Rathaus/Verwaltung/Formulare/Formulare Online/FB1-Antrag zu/zur Wahlhelfer/in“. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Vordruck im PDF-Format, den Sie am Bildschirm ausfüllen und abschicken können.
Wahlhelfer/-innen werden geimpft
Wer als Wahlhelfer/-innen eingesetzt wird, erhält zusammen mit dem Berufungsschreiben eine Bescheinigung über den geplanten Einsatz. Unter Vorlage dieser Bescheinigung kann beim Impfzentrum in Sankt Augustin oder beim betreffenden Hausarzt ein Impftermin beantragt werden.
Außerdem:
Für die Tätigkeit am Wahltag wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50,00 € gewährt, mit dem auch eventuell entstehende Fahrkosten pauschal abgedeckt sind.