11. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 04.07.2012):
Präambel
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 28.09.2022 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 04.07.2012 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,5 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenlauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten,
c) im Rahmen des kommunalen Winterdienstes vor öffentlichen Einrichtungen, insbesondere dem Rathaus, Kindergärten, Schulen, Spiel- und Bolzplätzen, Sportplätzen, Friedhöfen, Grünanlagen und Außenstellen der Stadtverwaltung.
Artikel 2
Diese 11. Änderungssatzung tritt am 01.11.2022 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Niederkassel, den 29.09.2022
Stephan Vehreschild
Bürgermeister